Vereinssatzung

§1 Vereinsnamen

Der Verein führt den Namen “Hasper Heimat und Brauchtum Verein von 1861 e.V.“, vormals Gesellschaft ULK von 1861.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens in Haspe, und zwar durch die Pflege des heimatlichen Brauchtums, der heimatlichen Volksmusik und der heimatlichen Mundart.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Vereinssitz

Der Sitz des Vereins ist 58135 Hagen-Haspe.

Er ist unter der Nr. 997 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen eingetragen.

§5 Vereinsfarben / Vereinslogo

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Das Vereinslogo ist der Kirmesbauer mit Esel.

§6 Vermögen

Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in § 2 der Satzung festgelegten Zweck.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Vergütungen begünstigen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Stadtbezirk Haspe zu verwenden hat.

§7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden.

Die Mitgliedschaft kann auch von rechtsfähigen Vereinigungen und Gesellschaften erworben werden.

Im Ausnahmefall können auch nicht rechtsfähige Vereinigungen in den Verein aufgenommen werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand wird auf Verlangen des Antragstellers der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Vereinsausschluss.

Der Vereinsaustritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ferner ist ein Ausschlussgrund die Nichtentrichtung der Beiträge für mehr als ein Jahr, soweit das Mitglied sich hiermit in Verzug befindet und vom Vorstand unter Androhung des Ausschlusses aus dem Verein mit Fristsetzung gemahnt wurde.

§8 Beiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden Vereinsbeiträge erhoben. Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshaupt-versammlung statt.
  2. Ferner ist zu einer Mitgliederversammlung einzuladen auf Beschluss des Vorstandes, des Beirates oder auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vor dem Termin ein.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Präsidenten und dem/der Schriftführer/in gemeinsam unterzeichnet wird. Es wird den Mitgliedern nach der Versammlung zeitnah zugestellt.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei die Vereinigungen und Gesellschaften jeweils zwei Stimmen haben. Stimmberechtigte sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes wird geheim gewählt.
  6. Zu Organen des Vereins sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
  7. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  8. Die Jahreshauptversammlung muss als Tagesordnungspunkte enthalten:
  • Geschäftsbericht
  • Kassenbericht
  • Kassenprüfungsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
  • Wahl des Beirates (alle drei Jahre)
  • Anträge
  • Verschiedenes

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Präsidenten/in
  • zwei Vizepräsidenten/innen
  • dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter/in
  • dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter/in
  • dem Organisationsleiter und seinem Stellvertreter/in
  • dem Schriftführer und seinem Stellvertreter/in

Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle angefertigt.
  3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt. Ferner findet eine Sitzung auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Gerichtliche Klageverfahren gegen Mitglieder des Vereins bedürfen – außer in den Fällen der Beitreibung rückständiger Beiträge – der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§12 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • jeweils einem Vertreter der dem Verein angehörenden Vereinigungen und Gesellschaften
  • dem jeweils amtierenden Bezirksvorsteher des Stadtbezirks Haspe
  • dem Vorsitzenden des Schaustellervereins
  1. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung des Vereins. Er kann gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen. Der Beirat trifft sich jährlich mindestens einmal. Zu der Sitzung des Beirates lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ein.


§13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

Der Antrag auf eine Satzungsänderung muss allen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden. Wird bei einer beschlossenen Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit des Vereins tangiert, so ist der Vorstand verpflichtet, das für den Verein zuständige Finanzamt zu informieren.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder.

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt. werden.

Hagen-Haspe, 13. April 2010